Anzeige über das Überlassen einer/ mehrerer Schusswaffe/n

Hinweis
  1. Das Überlassen ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nummer 5 Waffengesetz (WaffG) dar. 2.
  2. Die Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen ist, ist dieser Anzeige beizufügen.

Erwerber/-in

Überlasser/in der Waffe/n

Bisherige Eintragung der überlassenen Waffe/n

WBK

Art der Waffe, Modell

Hinweis

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