Anzeige einer Grundstückteilung nach §8 LBO

Zum 01.03.2015 hat der Gesetzgeber eine Anzeigepflicht für Grundstücksteilungen eingeführt (§ 8 LBO).

 

Die Teilung eines Grundstückes aufgrund einer neu eingemessenen Grundstücksgrenze muss dem Bauordnungsamt angezeigt werden.

Hinweise

Rechtsgrundlage

 

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen" (§ 8 Absatz 1 Landesbauordnung). Soll bei der Teilung von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 56 entsprechend anzuwenden (§ 8 Absatz 2 Landesbauordnung), das heißt, eine Abweichung zu beantragen.

Anzeigender

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Grundstücksbezeichnung

Vor der Teilung

Nach der Teilung

Beigefügte Unterlagen

Erklärungen

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