Nachweis zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gemäß § 36 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)

Für erlaubnispflichtige Schusswaffen ist grundsätzlich die Verwendung folgender Normbehältnisse vorgeschrieben (im Einzelfall sind auf Antrag Ausnahmen möglich): DIN/EN 1143-1 (Stand ab Mai 1997), Widerstandsgrad 0 oder I unten bezeichnet als "0-Schrank" bzw. "I-Schrank"

Schusswaffenbesitzer/in

Nachweise

Lieferschein/Rechnung o.ä. beifügen (Erläuterungen und Rechtsgrundlagen siehe unten)

z.B. zur Verankerung/Befestigung oder zusätzlichen Sicherung durch Alarmanlage, Vergitterungen, Hofhund o.ä., bei Verwahrung durch einen anderen Berechtigten oder im Bankschließfach oder wenn sich die Waffe/n zur Reparatur oder als Kommissionsware zum Verkauf bei einem Waffenhändler befinden

Hinweis

Info

Welchen Waffenschrank benötige ich?

Ich habe folgende Gegenstände:

Ich brauche mindestens folgende Behältnisse:

Rechtsgrundlage:

Nur Munition (jeder erlaubten Art)

Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit

Schwenk- oder Stangenriegelschloss

 

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV

Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen

0-Schrank

§ 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV

6-10 Kurzwaffen

0-Schrank ab 200 KG Gewicht

§ 13 Abs. 2 Nr. 4 AWaffV

Mehr als 10 Kurzwaffen

I-Schrank

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV

Bis zu 3 Langwaffen in nicht dauernd bewohnten Gebäuden (z.B. Jagdhütte im Revier, Ferienhaus)

I-Schrank

§ 13 Abs. 4 AWaffV

 

 

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