Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass gemäß § 12 Gaststättengesetz beantragen

Hinweise
Wann darf eine Gestattung erteilt werden?

Eine Gestattung darf nur aus "besonderem Anlass" erteilt werden. Ein solcher Anlass liegt vor, wenn der Ausschank und die Bewirtung lediglich von kurzfristiger Natur sind und an ein nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpfen.

Wann wird keine Gestattung benötigt?

Es wird keine Gestattung benötigt, wenn alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen und/oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht/ verkauft werden. 

Kosten

Für den ersten Tag der Veranstaltung werden 42,00 Euro für die Gestattung berechnet.
Vom zweiten bis zum vierten Tag werden pro Tag 14,00 Euro berechnet. 

Es gilt die Gebührensatzung vom 01.07.2022. Für Gestattungen entsprechend § 12 Gaststättengesetz ist das Produkt 12.20.06 mit den Ziffern 4.18 und 4.19 gültig.

Veranstaltungszeiten

Öffentliche Veranstaltungen dürfen an Sonn- und Feiertagen erst nach Ende der Hauptgottesdienstzeit (Bruchsal und Stadtteile) ab 11.30 Uhr beginnen.

Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes beginnt die Sperrzeit um 3 Uhr. In der Nach zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Die gesetzlichen Regelungen über die Nachtruhe bleiben davon unberührt.
Antragstellende Person
Juristische Person:
Sie wird oft auch als Firma, Behörde, Anstalt oder Verein bezeichnet. Man versteht darunter eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter Rechtsfähigkeit.

Personengesellschaft:
Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person, kann aber trotzdem Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie entsteht, wenn sich mindestens zwei Rechtsträger (natürliche und/oder juristische Personen sowie Personengesellschaften) zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes sich zusammenschließen. Die sogenannten Gesellschafter einer Personengesellschaft haften unbeschränkt, das heißt mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen. Beispiele dafür sind
  • eheliche Lebensgemeinschaft (verfolgt keinen bestimmten Zweck; § 1353 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • Gütergemeinschaft (§ 1411 und § 1485 BGB)
  • Erbengemeinschaft (entsteht kraft Gesetzes; § 2032 BGB).
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG).
Kontaktperson / vertretungsberechtigte Person
Firmensitz
Verantwortliche Person
Verantwortliche Person vor Ort
Anlass und Veranstaltungsort

Bitte wählen Sie aus, wo die Veranstaltung stattfinden soll.

Angaben zur Veranstaltung
Personen pro Tag
Falls ein Festzelt mit einer Größe von mehr als 75 m² Grundfläche und/ oder eine Bühne mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² aufgestellt werden soll, muss dies bereits im Vorfeld beim Ordnungsamt der Stadt Bruchsal angezeigt werden. 
Bitte Zutreffendes ankreuzen:
innerhalb des Gebäudes
z.B. Erdgeschoss, 1. OG, etc.
im Freien
Getränke und Speisen
Es werden angeboten:
Toilettenanlagen
Sofern keine oder nicht genügend Toiletten zur Verfügung stehen, ist das Aufstellen eines Toilettenwagens erforderlich. 

Für die Gäste stehen folgende Toiletten zur Verfügung:
Programm
Musikdarbietungen
Die nach Lotterieverordnung notwendige Losverkaufsanzeige ist vor Veranstaltungsbeginn an das Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Lotteriesteuerstelle zu richten.
Sicherheitsvorkehrungen
Jugendschutz
z.B. farblich unterschiedliche Eintrittsbänder, Security, etc.
Verantwortliche Person für den Jugendschutz
Sanitätsdienst
Brandsicherheitswache
Sicherheitsdienst
Firmenanschrift
Falls an verschiedenen Tagen bzw. zu bestimmten Uhrzeiten unterschiedlich viele Sicherheitskräfte vor Ort sind, bitte hier aufführen.
Ordnungskräfte
z.B. Parkplatzanweisung, Sicherung der Flucht- und Rettungswege, Einlasskontrolle, etc.
Sonstige Bemerkungen
Gebühren

Die Stadt Bruchsal kann eine Veranstaltung unter bestimmten Voraussetzungen gebührenfrei genehmigen. 
Dies ist der Fall, wenn

  • der Reinerlös der Veranstaltung nachweislich ausschließlich für soziale und karitative Zwecke verwendet wird.
  • die Veranstaltung durch städtische Einrichtungen und Institutionen sowie sonstige Vereine durchgeführt werden und die Veranstaltung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient bzw. deren Erlös zur Finanzierung solcher bestimmt ist (z.B. Schulfördervereine, Bürgerwehren usw.).

Der Antragsteller des Gestattungsantrags ist dazu verpflichtet, die Gebührenbefreiung direkt in diesem Antrag anzugeben und die entsprechenden Nachweise (Spendenbescheid nach der Veranstaltung oder Freistellungsbescheid) beizufügen.

Geben Sie hier die Begründung für die Gebührenbefreiung ein.
Laden Sie hier den Nachweisdokumente bezüglich Ihrer Gebührenbefreiung hoch.
powered by XIMA® formcycle
all fields marked with a (*) are required and must be filled out