Mit diesem Formular können Sie einen Antrag auf einen Informationsstand bzw. Verkaufsstand zur Nutzung öffentlicher Flächen gemäß § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg stellen.
- Die Verwendung von Lautsprechern oder Stimmverstärkern ist nicht gestattet.
- Das Befahren der Fußgängerzone ist für den Auf- und Abbau des Standes mit Schritttempo gestattet. Am Stand darf nur gehalten werden, so lange er für den Auf- und Abbau unbedingt nötig ist. Das dauerhafte Abstellen des Fahrzeuges am Standplatz ist in der Regel nicht möglich. Falls im Rahmen des Standes ein Fahrzeug vor Ort geparkt werden soll, muss dies ausdrücklich beantragt und begründet werden. Außerdem muss der Standplatz dafür geeignet sein.
- Vor einer Wahl haben Wahlkampfstände Vorrang. Andere Stände können an den letzten acht Samstagen vor einer Wahl nicht oder erst kurzfristig zuvor genehmigt werden.
Bitte halten Sie den Freistellungsbescheid des Finanzamtes in digitaler Form bereit, falls Sie eine Gebührenbefreiung aufgrund gemeinnütziger Zwecke oder überwiegend öffentlichen Interesses beantragen möchten.