Informationsstand bzw. Verkaufsstand beantragen

Hinweise zur Nutzung der Informations- und Verkaufsstände

Mit diesem Formular können Sie einen Antrag auf einen Informationsstand bzw. Verkaufsstand zur Nutzung öffentlicher Flächen gemäß § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg stellen.

  • Die Verwendung von Lautsprechern oder Stimmverstärkern ist nicht gestattet.
  • Das Befahren der Fußgängerzone ist für den Auf- und Abbau des Standes mit Schritttempo gestattet. Am Stand darf nur gehalten werden, so lange er für den Auf- und Abbau unbedingt nötig ist. Das dauerhafte Abstellen des Fahrzeuges am Standplatz ist in der Regel nicht möglich. Falls im Rahmen des Standes ein Fahrzeug vor Ort geparkt werden soll, muss dies ausdrücklich beantragt und begründet werden. Außerdem muss der Standplatz dafür geeignet sein.
  • Vor einer Wahl haben Wahlkampfstände Vorrang. Andere Stände können an den letzten acht Samstagen vor einer Wahl nicht oder erst kurzfristig zuvor genehmigt werden.

 

Bitte halten Sie den Freistellungsbescheid des Finanzamtes in digitaler Form bereit, falls Sie eine Gebührenbefreiung aufgrund gemeinnütziger Zwecke oder überwiegend öffentlichen Interesses beantragen möchten. 

Auswahl des Antrags

Hinweis

Infostände
 dienen der Information der Allgemeintheit durch überwiegend gemeinnützige Einrichtungen, Vereine, Parteien, Schulen oder Kindergärten über ihre Arbeit oder gesellschaftlich relevanten Themen. In begrenztem Umfang kann hier auch Verkauf stattfinden.

Verkaufs- oder Werbestände sind kommerzielle Veranstaltung.

Angaben zur antragstellenden Person
Ansprechperson
Angaben zum Informationsstand bzw. Verkaufsstand

Wünsche für bestimmte Standplätze werden nach Verfügbarkeit und brandschutzrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt.

Den Lageplan finden Sie hier: Übersichtsplan - Plätze für Infostände im Zentrum

Zeitraum

Bitte geben Sie hier alle Daten bezüglich Ihres Informationsstands bzw. Verkaufsstands an. 
Es werden nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Tage / Termine genehmigt.

Abmessungen des Standes (einschließlich der Ausstattung)
Details zur Flächennutzung

Bitte wählen Sie die Elemente aus, die Sie nutzen möchten:


Gebührenbefreiung
Auf Gebühren wird verzichtet, wenn der Stand gemeinnützigen Zwecken dient oder überwiegend im öffentlichen Interesse stattfindet. Bei Antragstellung muss ein Freistellungsbescheid des Finanzamts vorgelegt werden. Schulen, Kindergärten und anerkannte Kirchen / kirchliche Gruppen sind von der Nachweispflicht ausgenommen.

Bitte wählen Sie einen der folgenden Punkte aus, wenn sie eine Gebührenbefreiung beantragen möchten. Bitte begründen Sie Ihren Antrag auf Gebührenbefreiung und laden den Freistellungsbescheid hoch: