Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone:
Die Genehmigung zum Befahren der Fußgängerzone, auch außerhalb der Lieferzeiten, erhalten:
- Personen die in der Fußgängerzone wohnen, ein Gebäude besitzen oder ihren Stellplatz nur über die Fußgängerzone erreichen können.
- Inhaber oder Mitarbeitende von Betrieben in der Fußgängerzone, wenn sie regelmäßig an der Arbeitsstelle be- oder entladen müssen. In der Regel wird pro Betrieb nur eine Karte mit wechselnden Kennzeichen ausgestellt. In besonders begründeten Einzelfällen sind weitere Genehmigungen für den Betrieb oder für einzelne Mitarbeiter möglich.
Um die Zufahrt über die versenkbaren Poller zu gewährleisten, ist auch für die Ausstellung der Genehmigung mit wechselnden Kennzeichen die Angabe der jeweiligen KfZ-Kennzeichen und die Vorlage der Fahrzeugscheine notwendig!
Dauer: 3 Jahre
Gebühr: kostenlos
Lieferanten oder Paketdienste erhalten nur in besonderen Ausnahmefällen eine Genehmigung zum Befahren der Fußgängerzone. Diese gilt in der Regel nur für erweiterte Lieferzeiten, nicht ganztags.
Dauer: 1 Jahr
Gebühr: 100 Euro
Befahren des Kübelmarktes:
Der Kübelmarkt darf nur zu den Geschäftszeiten von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr befahren werden. Da die Zufahrt zu einem Teil der Fußgängerzone über den Kübelmarkt erfolgt, umfasst diese Genehmigung beide Berechtigungen. Für die Erteilung der Genehmigung zum Befahren der Fußgängerzone und des Kübelmarktes gelten dieselben Voraussetzungen.
Andere Genehmigungen:
Falls Sie die Fußgängerzone oder den Kübelmarkt im Rahmen einer Baustelle oder zur Unterstützung von Angehörigen befahren müssen, so können Sie dies unter „anderer Grund“ angeben.